Aushang v. 7.12.2005

                       4. Änderung der Hauptsatzung

Auf Grund der §§ 6,7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 GVBL LSA S. 568), in der zur Zeit
gültigen Fassung hat der Gemeinderat des Fleckens Apenburg in seiner Sitzung
am 25.08.2005 folgende 4. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

                                                                Artikel 1

Die Hauptsatzug wird wie folgt geändert:

1. Der § 5 erhält folgende Fassung

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse

- als beschließenden Ausschuß

1. den Hauptausschuss bestehend aus 5 Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden

- als beratende Ausschüsse

1. den Finanzausschuß mit 3 Gemeinderäten und 1 sachkundigen Einwohner
2. den Ausschuß für Bau- und Straßenwesen mit 3 Gemeidneräten und 1 sachkundigen Einwohner
3. den Umwelt und Landwirtschaftsausschuss mit 3 Gemeinderäten und 1 sachkundigen Einwohner
4. den Sozial- ; Kultur- und Sportausschuss mit 3 Gemeinderatsmitgliedern 1 sachkundiger Einwohner

(2) Die Ausschüsse werden gemäß § 46 Abs.1 der GO LSA gebildet. Die Vorsitzenden der beratenden Aussschüsse
werden ach dem Verfahren nach § 46 Abs.1 GO LSA(Hare/Niemeyer) bestimmt.

(3) Der Hauptausschuß berät die Beschlüsse des Gemeinderates vor.

Der Hauptausschuss entscheidet abschließend auch über:

* Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs.. 3 Ziffer 7 und 10 GO LSA deren Vermögenswert von mehr als
   2.500,00 € bis 10.000,- € beträgt.
* Verträge im Sinne des § 44 Abs. 3 Zif. 13 GO LSA aufgrund einer förmlichen Ausschreibung bis zu einem    Vermögenswert von 2.500,- €
* Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Absatz 3 Ziffer 16 GO LSA bis zu einem Vermögenswert von 2.500,00 @
* Vergabe von Aufträgen nach VOB/VOL, wenn der Vermögenswert über 2.500,00 € bis 10.000,00 € liegt.

(4) Die vom Hauptausschuß gefaßten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Gemeidnerates bekanntgegeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

2. § 7 erhält folgende Fassung

(1) Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeuteutung haben oder im Einzelfall einen Vermögenswert von 2.500,00 € nicht übersteigen.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

* Vergabe nach VOB und VOL bis zu einer WErtgrenze von 2.500,00 €. Hiervon sind Verträge im Sinne von § 44    Absatz 3 Ziffer 13 GO LSA ausgenommen.
* Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Absatz 3 Ziffer 7 und 10 GO LSA bis zu einer Wertgrenze in Höhe
    von 2.500,00 €.

3. Der § 7a "Zulassung zur Bürgermeisterwahl" wird eingefügt:

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Bürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalwahlgesetzes für das Land SAchsen-Anhalt (KWG LSA).

4. § 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen bekanntzumachen oder sind diese Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit, so kann deren Bekanntmachung durch Auslegung während der Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Beetzendorf-Diesdorf, Marschweg 3, 38489 Beetzendorf ersetzt werden. Auf die Auslegung wird im Aushangkasten unter Angabe des Ortes und der Dauer hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt soweit nicht anders vorgeschrieben ist 2 Wochen.

                                                                              Artikel 2

                                                                           Inkrafttreten

Die 4. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Apenburg, d. 7.12.2005

gez. Selzner
Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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