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Markgräfliche und kurfürstliche
Bestätigung der Privilegien der Stadt Salzwedel am. 24. Dezember 1343
durch Markgraf Ludwig
Abschrift
vom Original (lt. Rep. I , I 6) von Steffen Langusch (Stadtarchivar-Salzwedel-
2003)
- Wl Ludowich . van godes gnaden . Marggreue to Brandenborch
vnd to Lusitz . Pallantzgreue bi dem Ryn . Hertoge in Bey
- g[er]en vnd in kerntyn . vnd des heiligen romeschen rikes
. ouerste kemer[er] . Bekennen vnd dun witlike . al den de
- dessen bref sen . oder horen, Dat wi . dorch liue . vnd dorch
truwe . vser gemeinen borg[er]en . in der olden stat .
- to Soltwedel . vnde sunderliken . dorch de erfhuldinghe .
de se vs . ghelouet . vnde gesworen hebben. bi vns. vnde
- bi vnse eruen truweliken vnde ewiclichen tu bliuende, Des
so hebbe wi . gegheuen vnde gheue[n] . vnde stede
- ghen en . den vorbenomeden borgh[er]en . de nu sin . vnde
noch . tu komende sin . met guden willen . vnde met
- vser ratgheue[n] rade, al de rechticheit . de we . en .
gegheuen vnde gestedighet hebben . vnsen liuen borgh[er]en van
- Stendal, der se gebruken vnde hebben . in alle erer vriheit
. an allem erme rechte, an allen gnaden . vnde an
- aller guden gewonheit . an eghen . an lene . an erue . vnd
an alle deme . dat se . in rechter were . hebbe[n] . vnd wat
- si bewisen moghen . mit alden vnd mit nyen breuen, de en
gegheue[n] (2) sin . van den edelen alden vorsten
. de in dem
- vorstendom tu brandenborch . gewesen sin . Ok stedeghe we
. vnde gheuen vnsen vorbenomeden borgh[er]en in der olden
- stat tu Soltwedel . alle de vriheit . alle dat recht . vnd
alle de gnade . vnd alle de gude . gewonheit . der se bruken
- vnd gebruket hebben . an eghen . an lene . an erue . und
an alle dem dat se . in rechter were hebben . in velden
- in marken . in me lande . vnde in der stat . vnde aller
weghene . wor si it . het)ben, also se it . van den vor be
- nomeden alden vorsten gehat hebben . Ok gheue we vnd stedeghen
en . alle dat se . bewisen moghen met eres
- silues breue[n] . alden vnd nyen . de en gegheuen sint .
van den vorbenomeden vorsten . vnd hedde ok ymand ene-
- -ghe (3) sunderlike ghenade
. it sin geistlike lude, oder werltlike lude . de se bewisen moghen, de wille
we en
- stede vnde gantz holden . Ok gheue we vri . vnde leghen af
. in vseme lande . en vnd alle den . de noch tu
- komende sin . allen nyen vnrechten tollen vnd vnrecht geleide
. beyde vppe water vnd vp deme lande, Ok is
- dat met vseme willen, dat se . de eynu[n]ghe . holden .
de se tu samede ghesworen . vnd gelouet hebben mit dem lande
- vnd mit den steden . Vortmer . So en scole we . oder vse
vogede . oder vse ambachtman . oder yman van vser we
- ghen . se nicht besweren . mit vnrechte an engherleye ding
. Vnd alle de gerichte hebben . in dem lande tu Soltwe
- del . hogeste oder sideste vnd denest . de en schun . ere
vndersaten . mit dem Richte vnd deneste . nicht vorderuen
- tu vnrechte . Vnd alle de nyen veste . de gebuwet sin .
na dem dode . des edelen vorsten . marggreue woldemers .
- vnd de roufhus . de seder wun[n]en sin . vnd noch gewunne[n]
(4) werden . de
schul we af dun . vnd tu storen . mit der
- hulpe vnd na deme rade der man . vnd der stede . in dem lande
. Ok en scholle we . se . dorch engherleye ding nicht
- vor setten . oder nicht laten . oder nicht scheiden van
dem lande . vnd van den steden . dar se mede tu samene . ghelouet
- vnd gesworen hebben . Ok schun ridder vnd knechte . bliue[n]
. bi erme rechte . borgh[er]e bi erme rechte .de bur bi erme rech
- te . als it wente her gewesen heft, Dat desse vorbenomede
ding . ewichliken stede vnghebroken bliue[n] . beyde . van vns
- van vsen nachkomelingen . des gheue we . en .dessen bref
v[er]segelt mit vseme inghesigele . Desser ding gethuge sin . De e
- dele manne . hertog Conrad . von tek . vlrick greue tho Lindow
. vnd . de erbar Lude . Albrecht van wolfistein . Johanns
- van husen vse cam[er]meister wilhelm van wamprecht vse schenke
. friderick van Lochen . Otte van helbe . vnd Diderick van
- Zickow . riddere . Olde hasse van wedele . vnd Gereke wolf
vnd ander vele vromer lude. Gegheue[n] . tho Stendal . na gods
- gebord . Dritteinhund[er]t Jar . in dem dri vnd viertigestin
Jare . an der middeweken . an des heiligin cristes auunde,
Sinngemäße Übertragung
(nach der Abschrift des Originals):
- Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Markgraf zu Brandenburg und
zu Lausitz, Pfalzgraf bei dem Rhein, Herzog in Bayern
- und in Kärnten und des heiligen römischen Reiches
oberster Kämmerer, bekennen und machen wissentlich all denen, die
- diesen Brief sehen oder hören: Wegen der Liebe und
Treue unserer gemeinen Bürger in der alten Stadt
- zu Salzwedel und besonders wegen der Erbhuldigung, die sie
uns gelobt und geschworen haben, bei uns und
- unseren Erben getreu und ewig zu bleiben, haben wir gegeben
und geben und bestätigen ihnen,
- den vorbenannten Bürgern, die nun sind und noch
zukünftig sein werden, mit
gutem Willen und mit
- dem Rat unserer Ratgeber, alle die Gerechtigkeit,
die wir unseren lieben Bürgern von
- Stendal gegeben und bestätigt haben, die
sie gebrauchen und haben, in all ihrer Freiheit, mit allen ihren Rechten,
mit allen Gnaden und mit
- aller guten Gewohnheit an Eigentum, an Lehen
und an Erbgütern und an alldem, was sie rechtmäßig haben und
was
- sie beweisen können mit alten und mit neuen
Briefen, die ihnen gegeben worden sind von den edlen alten Fürsten, die
im
- Fürstentum zu Brandenburg gewesen sind.
Auch bestätigen wir und geben unseren vorgenannten Bürgern in der
alten
- Stadt zu Salzwedel alle Freiheiten, alles Recht
und alle Gnaden und alle guten Gewohnheiten, die sie gebrauchen
- und gebraucht haben an Eigentum, an Lehen, an
Erbgütern und an allem, was sie rechtmäßig haben in Feldern,
- in Marken, auf dem Land und in der Stadt und
überall, wo sie es haben, wie sie es von den
- vorgenannten alten Fürsten gehabt haben.
Auch geben wir und bestätigen ihnen alles, was sie mit ihren
- eigenen Briefen, alten und neuen, die ihnen
von den vorgenannten Fürsten gegeben sind, beweisen können. Und
hätte auch jemand irgend-
- welche besonderen Begnadigungen, die er beweisen
kann, sei er geistlich oder weltlich, so wollen wir ihm die
- stet und ganz halten. Auch geben wir frei und
legen ab in unserem Land ihnen und all denen, die noch zukünftig
- sein werden, alle neuen unrechten Zölle
und unrechten Geleite sowohl auf dem Wasser als zu Lande. Es geschieht auch
- mit unserem Willen, daß sie die Einungen
halten, die sie geschworen und gelobt haben mit dem Land
- und mit den Städten. Weiterhin sollen wir
oder unsere Vögte oder unsere Amtmänner oder sonstige Personen
- sie nicht unseretwegen mit Unrecht an irgendeiner
Sache beschweren. Und alle, die im Land zu Salzwe-
- -del Gerichte, hohe oder niedere, und Dienste
haben, die sollen ihre Untertanen nicht mit dem Gericht oder mit den Diensten
unrechtmäßig verderben.
- Und
alle die neuen Befestigungen, die nach dem Tod des edlen Fürsten Markgraf
Waldemar gebaut worden sind,
- und die Raubhäuser, die seitdem eingenommen
worden sind und noch eingenommen werden, die sollen wir abtun und zerstören
mit
- Hilfe und Rat der Mannen und Städte im
Lande. Auch sollen wir sie auf keinerlei Weise
- versetzen (5) oder
loslassen oder trennen von dem Land und von den Städten, mit denen sie
zusammen gelobt
- und geschworen haben. Auch sollen Ritter und
Knechte bei ihrem Recht bleiben, Bürger bei ihrem Recht, die Bauern bei
ihrem Recht,
- wie es von jeher gewesen ist. Damit diese vorgenannten
Dinge ewiglich, stet und ungebrochen bleiben sowohl von uns
- als auch von unseren Nachkommen, haben wir
ihnen diesen mit unserem Siegel besiegelten Brief gegeben. Zeugen dieser Dinge
sind die
- edlen Mannen Herzog Konrad von Teck, Ulrich
Graf von Lindow, und die ehrbaren Leute Albrecht von Wolfstein, Johannes
- von Hausen, unser Kammermeister, Wilhelm von
Wamprecht, unser Schenk, Friedrich von Lochen, Otto von Helbe und Diederich
von
- Zickow, Ritter, der alte Hasso von Wedel und
Gerke Wolf und viele andere fromme Leute. Gegeben zu Stendal nach Gottes
- Geburt dreizehnhundert Jahre im dreiundvierzigsten
Jahr am Mittwoch am Abend des Heiligen Christs.
(2) - Über dem "u" ein Häkchen,
das hier anscheinend den sonst waagerechten Strich zur Kürzung des "n"
am Wortende ersetzt (vgl. Zeile 25).
(3) - Hier finden sich in der Urkunde zum einzigen
Mal Trennungsstriche (in Form von Gleichheitszeichen) und zwar am Ende der 16.
und
zusätzlich am Anfang der 17. Zeile.
(4) - Hier ist gut zu erkennen, da5 ein Häkchen
(über dem zweiten "n" direkt
vor dem "e") auch ein fehlendes "n" am Wortende ersetzen
kann, da
direkt über dem "u" eine gut sichtbare "uo"-Vokalkennzeichnung
ist.
(5) - Im Sinne von "verpfänden".