Satzung des „Altmärkischen Vereins
für vaterländische Geschichte zu Salzwedel e.V.“
Beschluß der Mitgliederversammlung auf der Herbsttagung/Jahreshauptversammlung
am Sonnabend, den 2. Oktober 2004 in Salzwedel, auf Vorschlag des Vorstands
vom 9. August 2004 unter Berücksichtigung der bis dahin eingegangenen Änderungsvorschläge.
Eingereicht beim Registergericht des Amtsgerichts Salzwedel durch den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden am 31. Januar 2005.
§ 1 –
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Altmärkischer
Verein für vaterländische Geschichte zu Salzwedel e.V.“ Er wurde 1836 als
„Altmärkischer Verein für vaterländische Geschichte und Industrie zu Salzwedel“
gegründet.
(2) Sitz des Vereins ist Salzwedel.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Salzwedel eingetragen.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 –
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist:
(a) die wissenschaftliche Erforschung und
Darstellung aller Gebiete der Geschichte der Altmark;
(b) die Zusammenarbeit mit gleiche Zwecke
verfolgenden Vereinen und Einrichtungen.
(2) Die Vereinszwecke werden verwirklicht
durch:
(a) Veranstaltung öffentlicher Vorträge;
(b) Durchführung von Studienfahrten,
Führungen, Besichtigungen und Tagungen;
(c) Herausgabe von wissenschaftlichen
Jahresberichten;
(d) Unterhalt und Vermehrung der
Vereinsbibliothek und des Vereinsarchivs sowie deren Bereitstellung für die
Nutzung durch die Mitglieder des Vereins und die interessierte Öffentlichkeit.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 –
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein:
(a) ordentliche Mitglieder;
(b) Ehrenmitglieder;
(c) korporative Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann
jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, den Zweck
des Vereins zu unterstützen, und sich verpflichtet, den jeweils gültigen
jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für den Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche
Mitglieder werden zu den Vereinsveranstaltungen eingeladen, haben jeweils 1
Stimme und besitzen aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter. Von
den Veröffentlichungen des Vereins erhält jedes ordentliche Mitglied nach Erscheinen
ein Exemplar kostenlos.
(3) In Würdigung langjähriger außerordentlicher Verdienste um den Verein oder der Förderung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder einzelner Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Bei der Abstimmung über die Ehrenmitgliedschaft müssen mindestes 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten für die Verleihung stimmen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird im nächsten Jahresbericht mit dem Text des Antrags und dem Text der Annahmeerklärung veröffentlicht. Ehrenmitglieder erhalten Einladungen zu den Vereinsveranstaltungen sowie je ein kostenloses Exemplar der Veröffentlichungen des Vereins, sind aber nicht stimmberechtigt und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(4) Die korporative Mitgliedschaft kann von
juristischen Personen, Vereinen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und
wirtschaftlichen Unternehmungen erworben werden. Die korporative Mitgliedschaft
bedarf der konkreten vertraglichen Ausgestaltung durch den Vorstand und ist den
Mitgliedern bekannt zu machen. Von den Veröffentlichungen des Vereins erhält
jedes korporative Mitglied nach Erscheinen ein Exemplar kostenlos.
(5) Die Aufnahme neuer Mitglieder wird im
nächsten Jahresbericht bekannt gegeben.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod,
bei
korporativen Mitgliedern durch Auflösung;
(b) Austritt,
der nur
schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann;
(c) durch
Ausschluß auf Grund eines Beschlusses durch den Vorstand.
Der
Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder sich unehrenhafter
Handlungen schuldig gemacht hat. Vor dem Ausschluß durch den Vorstand muß dem
Mitglied in angemessener Frist Gelegenheit zu persönlicher oder schriftlicher
Stellungnahme gegeben werden.
Der Ausschluß
kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 1 Jahr im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Erinnerung und nachfolgender
schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Der Beschluß über einen Ausschluß ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Das Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlußbeschlusses bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluß dann endgültig entscheidet. Für den Widerruf des Ausschlusses ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(2) Das Ausscheiden von Mitgliedern wird im
nächsten Jahresbericht bekannt gegeben.
§ 5 –
Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliche Mitglieder und in
Abhängigkeit vom Vertrag auch korporative Mitglieder sind zur jährlichen
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
und bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen.
(3) Eine Änderung der Beitragshöhe tritt
erst mit Anfang des nächsten Geschäftsjahres in Kraft.
§ 6 –
Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
(a) der Vorstand;
(b) mindestens ein Kassenprüfer;
(c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl
ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands
im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zur Wahrnehmung der
Aufgaben einsetzen.
(2) Der Vorstand besteht aus:
(a)
dem Vorsitzenden;
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
(c) dem Schriftführer;
(d) dem Kassenwart;
(e) drei Beisitzern.
§ 8 –
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(a) die Führung der laufenden Geschäfte und
Vertretung des Vereins nach außen;
(b) die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung;
(c) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung;
(d) die Buchführung über Einnahmen und
Ausgaben des Vereins durch den Kassenwart;
(e) die Herausgabe des wissenschaftlichen
Jahresberichts durch den Schriftführer mit Vereinsbericht durch den
Vorsitzenden und Kassenbericht durch den Kassenwart;
(f) die Beschlußfassung über Aufnahme und
Ausschluß von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand kann einzelne seiner
Aufgaben an Einzelbeauftragte übertragen. Diese Einzelbeauftragten sind den
Organen des Vereins gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird
der Verein durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) Im Rahmen ihrer spezifischen Aufgaben
sind auch der Schriftführer, der Kassenwart und die Beisitzer
vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht wird durch Auszüge aus dem
Vereinsregister bzw. durch schriftliche Vollmachten für den konkreten
Einzelfall nachgewiesen.
§ 9 – Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf
statt. Darüber hinaus kann der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens 2
Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung einberufen. Die
Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung kann auch von den anderen
Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden
Vorsitzenden, mindestes drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ansonsten sind die Vorstandsmitglieder unter Beibehaltung der Tagesordnung
schriftlich zu einer neuen Sitzung einzuladen, die dann
unabhängig
von einer Mindestzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden ausschlaggebend.
(4) Die Vorstandssitzung wird vom
Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied
protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterzeichnet und den
Vorstandsmitgliedern zugesandt. Einwendungen gegen das Protokoll können bis
spätestens zur nächsten Vorstandssitzung vorgebracht werden.
§ 10 – Kassenprüfer
Der
Kassenprüfer hat regelmäßig, mindestens aber vor jeder Neuwahl des Vorstands,
eine Prüfung der Finanz-und Kassensituation des Vereins vorzunehmen. Er wird
von der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit Vorstandswahlen für 4 Jahre
gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Mehrfache
Wiederwahl des Kassenprüfers oder auch die Wahl mehrerer Kassenprüfer durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 11 – Mitgliederversammlung
(1) Jährlich finden zwei ordentliche
Mitgliederversammlungen statt. Die Frühjahrstagung wird als wissenschaftliche
Tagung mit Exkursion an wechselnden Orten der Altmark durchgeführt. Die
Herbsttagung ist als Jahreshauptversammlung stets in Salzwedel abzuhalten.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat bei
Beschlußfassungen eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist persönlich
wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und –vertretung sind nicht zulässig.
(3) Die
Mitgliederversammlung trifft alle grundlegenden Beschlüsse in
Vereinsangelegenheiten. Dies betrifft:
(a) die Entgegennahme von Berichten und
Entlastung des alten Vorstands;
(b) die Wahl eines neuen Vorstands;
(c) die Abberufung einzelner
Vorstandsmitglieder;
(d) endgültige Entscheidungen bei
Widerspruch gegen Beschlüsse des Vorstands;
(e) die Änderung der Satzung;
(f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(h) die Auflösung des Vereins.
(4) Die
Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder versandt.
(5) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht die Satzung ein höheres
Mehrheitsverhältnis vorschreibt. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
keine Berufung möglich.
(6) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende
des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Ist auch dieser verhindert, kann aus den Reihen der anwesenden Mitglieder des
Vorstands ein Versammlungsleiter gewählt werden.
(7) Wahlen
und Abstimmungen können offen oder auf Beschluß der anwesenden Mitglieder
geheim und schriftlich erfolgen.
(8) Im Falle von Vorstandswahlen wird für
die Dauer der Wahlen die Versammlungsleitung einem von der
Mitgliederversammlung berufenen Wahlausschuß übertragen. Mitglieder, die für
den neuen Vorstand kandidieren, dürfen diesem Wahlausschuß nicht angehören.
(9) Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung eines
vom Versammlungsleiter ernannten Protokollführers, eine Niederschrift
anzufertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichen und den übrigen
Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht in
das Protokoll der Mitgliederversammlung zu gewähren. Einwendungen können nur
bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zur auszugsweisen
gegebenenfalls auch vollständigen Veröffentlichung im nächsten Jahresbericht
vorgebracht werden.
§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
(a) wenn die Mehrheit des Vorstands sie für
erforderlich erachtet;
(b) wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie
schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen.
(2) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
(3) Die Durchführung und Beschlußfassung
außerordentlicher Mitgliederversammlungen unterliegt den Bestimmungen des § 11
– Mitgliederversammlung dieser Satzung.
§ 13 – Satzungsänderung
(1)
Satzungsänderungen sind nur auf Mitgliederversammlungen möglich und müssen in
der Einladung als gesonderter Punkt der Tagesordnung ausgewiesen werden. Die
gegenüber der bisher gültigen Satzung geänderten Punkte sind im Wortlaut
beizufügen.
(2) Für eine Satzungsänderung ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jeden
geänderten Paragraphen der Satzung ist gesondert abzustimmen.
(3) Sobald die geänderte Satzung durch
Eintrag in das Vereinsregister rechtswirksam geworden ist, ist sie durch
Abdruck im nächsten Jahresbericht den Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 14 – Herausgabe des wissenschaftlichen Jahresberichts
(1) Der „Jahresbericht des Altmärkischen
Vereins für vaterländische Geschichte zu Salzwedel e.V.“ wird jährlich vom
Schriftführer im Auftrag des Vereins als dessen Publikationsorgan
herausgegeben. Er dient der Vermittlung von Kenntnissen und der Verbreitung
neuer Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte der
Altmark und nimmt wissenschaftliche Beiträge der Mitglieder auf.
Wissenschaftliche Abhandlungen vereinsfremder Autoren zu Themen der
altmärkischen Geschichte können ebenso veröffentlicht werden.
(2) Über die Veröffentlichung eingereichter
Manuskripte entscheidet der Schriftführer nach Rücksprache mit den anderen
Vorstandsmitgliedern. Die Veröffentlichung kann durch den Vorstand auf spätere
Jahresberichte verschoben oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Für
Veröffentlichungen wird kein Honorar gezahlt.
(4) Auf Wunsch werden den Autoren
Sonderdrucke ihrer veröffentlichten wissenschaftlichen Beiträge zur Verfügung
gestellt. Die Autoren haben die Druckkosten dieser Sonderdrucke zu tragen.
§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der mehr als die
Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend sein muß. Ist die einberufene
außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, dann ist eine erneute
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(2) Für
die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins soll das nach
Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Danneil-Museum
Salzwedel oder, falls dieses zur Übernahme des Vermögens nicht bereit oder in
der Lage ist, dem Altmarkkreis Salzwedel zufallen, die es zur Förderung der
wissenschaftlichen Erforschung und Darstellung aller Gebiete der Geschichte der
Altmark oder für ähnliche Zwecke zu verwenden haben.